Über uns

Satzung

Satzung des Verbandes der Migrantenorganisationen Halle (Saale) e.V.

Errichtung der Neufassung: 22.10.2018

§ 1 Name

  1. Der Verein führt den Namen Verband der Migrantenorganisationen Halle (Saale) e.V. Seine offizielle Abkürzung ist VeMo e.V.
  2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Sitz

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist nach § 52 AO die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der Gemeinnützigkeit.
  2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die Vertretung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Bevölkerung mit Migrationshintergrund und Fluchterfahrung insbesondere durch:
    • die Ermöglichung und Verstärkung der transkulturellen Verständigungsmöglichkeiten und des Austausches durch die Schaffung von Begegnungs-, Sensibilisierungs- und Kulturveranstaltungen.
    • die Schaffung von Maßnahmen zur Gewinnung, Schulung und Förderung von Ehrenamtlichen.
    • die Durchführung von Bedarfsanalysen und Maßnahmen für die Durchsetzung und Chancengleichheit von Migrant*innen mit und ohne Fluchterfahrung in der Stadtgesellschaft.
    • die Durchführung von Projekten zum Empowerment von Migrant*innen mit und ohne Fluchterfahrung und migrantischer Organisation.
    • die Schaffung von Bildungs- und Qualifizierungsangeboten für Menschen der Stadtgesellschaft zu Integration, Demokratie, Migration, gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit, Konfliktmanagement, Deutschland als Einwanderungsland, Transkulturalität.
    • die Entwicklung und Stärkung integrativer Strukturen in der Region Halle (Saale).
    • die Errichtung und Weiterentwicklung von Maßnahmen zur Erstorientierung für Migrant*innen mit und ohne Fluchterfahrung.
  3. Der Verein versteht sich als Gesprächspartner gegenüber der Kommune und allen weiteren für die Vereinszwecke relevanten Organisationen. Er leistet einen Beitrag zur nachhaltigen Förderung der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und/oder Fluchterfahrung in der Region Halle (Saale) und zur Entwicklung eines Verständnisses einer Einwanderungsgesellschaft.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Dazu zählt jede in der Region Halle (Saale) ansässige Migrantenorganisation, jeder gemeinnützige Verein, Initiativen, Einzelpersonen und andere Körperschaften, die die Zwecke des Vereins unterstützen.
  2. Vertreter*innen der Stadt Halle (Saale) können als Mitglieder mit beratender Stimme ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  4. Die Aufnahme ist schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Die Mitgliederversammlung wird über Ablehnungen informiert.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  6. Der Austritt ist schriftlich oder per E-Mail dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt und/oder
    2. gegen die Satzung des Vereins verstößt.
  8. Der*m Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren. Die Mitgliederversammlung wird über Ausschlüsse informiert.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch ihre/seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Beiträge

  1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
  2. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung
  3. Ist ein Mitglied länger als ein Jahr mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.

§ 7 Organe

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es dringendes Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Einladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  4. Die Mitgliederversammlung ist in der Regel öffentlich. Sie kann vom Vorstand für nicht öffentlich erklärt werden.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
  6. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  7. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
  8. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  9. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    1. Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung,
    2. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
    3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    5. die Wahl ders Kassenprüferin,
    6. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
    7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren und von einem Mitglied des Vorstands und derm Protokollantin zu unterschreiben.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis sieben Personen.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. In den Vorstand können neben Einzelpersonen nur jeweils eine Vertreterin einer Mitgliedsorganisation gewählt werden.

§ 11 Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und im Auftrag der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    2. Aufgaben- und Funktionsverteilung,
    3. die Aufnahme neuer Mitglieder,
    4. die Beschlussfassung des Ausschlusses eines Mitgliedes,
    5. Personalentscheidungen.
  2. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben anderen Personen oder Institutionen übertragen.
  3. Der Vorstand kann einen Geschäftsführerin nach §30 BGB bestellen. Sein/ihr Aufgabenkreis und der Umfang der Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt.
  4. Sofern §11 (3) zutrifft, gibt sich der Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands und im Verhältnis zu derm Geschäftsführerin festgelegt wird.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden unter Wahrung einer Frist von einer Woche einberufen. Die Einberufung kann fernmündlich oder per E-Mail erfolgen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Fernmündliche und schriftliche Abstimmungen auch per E-Mail sind zulässig, falls kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.
  7. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied und derm Protokollantin zu unterschreiben.

§ 12 Auflösung

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen werden grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Viertel, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von vier Fünftel der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die vom Registergericht oder dem zuständigen Finanzamt gefordert werden und die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit bzw. Gemeinnützigkeit förderlich sind, selbst zu beschließen. Die Mitglieder des Vereins sind unverzüglich nach Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister in geeigneter Weise zu informieren.

§ 14 Inkrafttreten

  1. Die Neufassung der Satzung ist am 22.10.2018 errichtet worden. Sie ist am 27.11.2018 mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des Verbandes der Migrantenorganisationen Halle (Saale) e.V. in Kraft getreten.